Die Tierversuche genehmigende Behörde LANUV in Recklinghausen, NRW, redet um den "heißen Brei" herum:

Wieviele Tierversuche werden in NRW tatsächlich durchgeführt, die von der LANUV NRW genehmigt wurden?                                Das genau wollten wir mit Anfragen vom 18.03.2016 und 22.04.2016 (den genauen Text könnt ihr weiter unten lesen) von dieser Tierversuche genehmigenden Behörde wissen.Leider sieht sich diese Behörde nicht in der Lage, unsere Fragen konkret zu beantworten, obwohl in der EU seit 2012 Tierversuche in Schweregrade eingeteilt werden müssen.Und: Gem.Art. 15 der EU-Tierversuchsrichtlinie 63/2010 sind länger anhaltende Tierversuche, die starke Schmerzen, schwere Ängste und Leiden verursachen, v e r b o t e n .Wir haben eine Antwort der LANUV mit Datum vom 20.05.2016 bekommen. Wegen der evtl. Klage werden wir nicht die volle Antwort hier veröffentlichen, aber zwei Antworten möchten wir Euch nicht vorenthalten. Ist sie eine"Bankrott-Erklärung" der LANUV? Wissen die zuständigen Mitarbeiter der LANUV nicht, welche und wieviele Tierversuche sie genehmigen?Antwort der LANUV zu Frage 2, Teil 1:Aufgrund der Vielzahl der Anträge auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens, die hier genehmigt werden, ist eine Zuordnung einzelner VerfahrenModelle zu einer bestimmten Versuchtstiereinrichtung nicht möglich.Antwort der LANUV zu Frage 5: Zunächst gilt weiterhin der Hinweis aus meinem Schreiben vom 11.04.2016. Eine Filterung der Tierversuchsanträge nach einzelnen Einrichtungen und den von Ihnen angefragten spezifischen Verfahren/Modellen ist nicht möglich.

Wieviele Tierversuche werden in NRW tatsächlich durchgeführt, die von der LANUV NRW genehmigt wurden?

Das genau wollten wir mit Anfragen vom 18.03.2016 und 22.04.2016 (den genauen Text könnt ihr weiter unten lesen) von dieser Tierversuche genehmigenden Behörde wissen.

Leider sieht sich diese Behörde nicht in der Lage, unsere Fragen konkret zu beantworten, obwohl in der EU seit 2012 Tierversuche in Schweregrade eingeteilt werden müssen.

Und: Gem.Art. 15 der EU-Tierversuchsrichtlinie 63/2010 sind länger anhaltende Tierversuche, die starke Schmerzen, schwere Ängste und Leiden verursachen, v e r b o t e n .

Wir haben eine Antwort der LANUV mit Datum vom 20.05.2016 bekommen. Wegen der evtl. Klage werden wir nicht die volle Antwort hier veröffentlichen, aber zwei Antworten möchten wir Euch nicht vorenthalten. Ist sie eine"Bankrott-Erklärung" der LANUV?

Wissen Sie nicht, welche und wieviele Tierversuche sie genehmigt?

Antwort der LANUV zu Frage 2, Teil 1:

Aufgrund der Vielzahl der Anträge auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens, die hier genehmigt werden, ist eine Zuordnung einzelner VerfahrenModelle zu einer bestimmten Versuchtstiereinrichtung nicht möglich.

Antwort der LANUV zu Frage 5:

Zunächst gilt weiterhin der Hinweis aus meinem Schreiben vom 11.04.2016. Eine Filterung der Tierversuchsanträge nach einzelnen Einrichtungen und den von Ihnewn angefragten spezifischen Verfahren/Modellen ist nicht möglich.

Wer möchte sich hier an den Kosten des Klageverfahrens beteiligen?

Hier unser Spendenkonto:

Spendenkonto:

Tierfreunde ohne Grenzen e.V.

Sparkasse Bochum

IBAN DE35 4305 0001 0005 4193 38

BIC WELADED1BOC

Auf Wunsch wird Ihnen eine Spendenbescheinigung zugeschickt.

http://tierfreundeohnegrenzen.jimdo.com/neue-anfrage-an-la…/

Gisela Urban, 44879 Bochum (Tierfreunde ohne Grenzen e.V.)
Gabriele Menzel, 58762 Altena (Tierfreunde ohne Grenzen e.V.)
TIERVERSUCHSGEGNER BRD e.V., Rainer Gaertner - Vorsitzender, c/o Internationales Handelszentrum Berlin, Friedrichstr. 95
22.04.2016

LANUV Abt. Tierversuche
poststelle(at)lanuv.nrw.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

In Ihrem Schreiben vom 11.04.2016 können wir beim besten Willen keine adäquate Antwort auf unsere Anfrage vom 10.03.2016 erkennen. Sie zitieren überwiegend Gesetzestexte und Bestimmungen der Tierschutz-Versuchstierverordnung.

Deshalb beziehen wir uns nochmal inhaltlich auf unser Schreiben vom 10.03.2016 und berufen uns bei unserer Anfrage auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW und das Umweltinformationsgesetz NRW unter besonderen Hinweis auf ein verstärktes öffentliches Interesse und bitten, uns gebührenfreie Antworten innerhalb von vier Wochen auf folgende Fragen zu geben:

1. Ist Ihre Behörde zuständig und verantwortlich für die Tierversuche am Institut für Molekulare Psychiatrie der Universität Bonn?
Beantwortet

2. Sind von Ihnen folgende Tierversuche genehmigt worden :

Am Institut für Molekulare Psychiatrie der Universität Bonn werden Mäuse wochenlang Stressversuchen ausgesetzt, die ein Verhalten ähnlich einer Depression hervorrufen sollen: unter anderem werden sie fixiert, Lichtblitzen sowie Nahrungs- und Wasserentzug ausgesetzt.

Auch wird der sogenannte „forcierte Schwimmtest“ oder „Verzweiflungstest“ durchgeführt, bei dem eine Maus in einen mit Wasser gefüllten Behälter gesetzt wird, aus dem es kein Entkommen gibt. Mäuse, die vergleichsweise früh aufhören zu schwimmen, gelten als depressiv.

Falls diese Versuche durch Ihre Behörde genehmigt wurden, haben Sie die Richtlinie EU/2010/63 und die TierSchVersV § 25, Satz 1,2 berücksichtigt?

(1) Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern, die bei den verwendeten Tieren zu voraussichtlich länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.

(2) Tierversuche nach Absatz 1 dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die erheblichen Schmerzen oder Leiden länger anhalten und nicht gelindert werden können. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Durchführung eines Tierversuchs nach Satz 1 genehmigen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Durchführung des Tierversuchs wegen der Bedeutung der angestrebten Erkenntnisse unerlässlich ist.

Ein wie von Ihnen geforderten, Ihnen zuzuordneten Aktenzeichen kann von uns selbstverständlich nicht genannt werden, das ist auch nicht unsere Aufgabe.
Grundsätzlich benötigen Personen, die an Wirbeltieren Tierversuche durchführen möchten, eine Genehmigung der Tierversuche genehmigenden Behörde, hier in diesen Fall ist das die LANUV NRW die ggf. die Aktenzeichen für die Genehmigung von Tierversuchen vergibt. 
Allerdings kann die Erteilung nicht ohne Weiteres erfolgen. 
Es sind sehr hohe Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung für Tierversuche an Wirbeltieren gestellt, dies ist entsprechend gesetzlich verankert.
Zunächst müssen Personen, Labore, Institute o.ä., die eine Genehmigung bekommen möchten, bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Dieser hat in schriftlicher Form zu ergehen.
Darüber hinaus muss der Antrag bestimmte, gesetzlich festgesetzte Angaben enthalten. Zunächst einmal ist erforderlich, dass sämtliche gesetzliche Vorschriften in Bezug auf Tierversuche an Wirbeltieren eingehalten worden sind. Für diese stellt das Tierschutzgesetz nämlich besondere Regelungen auf. An Wirbeltieren dürfen Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Hier hat also eine Abwägung zwischen den voraussichtlichen Schmerzen, Leiden und Schäden der Wirbeltiere und dem Versuchszweck zu erfolgen. Nur dann, wenn diese Schmerzen, Leiden und Schäden der Wirbeltiere im Hinblick auf den Versuchszweck noch ethisch vertretbar sind, darf der Tierversuch an den Wirbeltieren durchgeführt werden.

TierSch-Vers.Verordnung:
Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben
§ 31 Beantragen der Genehmigung
(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag
1.
sind anzugeben
a)
Name und Anschrift des Antragstellers,
b)
eine Beschreibung des Versuchsvorhabens einschließlich des damit verfolgten Zwecks,
c)
die Art, die Herkunft, der Lebensabschnitt sowie die Anzahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere einschließlich deren Berechnung,
d)
die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich des geplanten Einsatzes von Mitteln und Methoden zum Zwecke der Betäubung oder Schmerzlinderung sowie die Sachverhalte, bei deren Vorliegen ein Tier nicht mehr in den Tierversuchen verwendet wird,
e)
der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
f)
der Name, die Anschrift und die Sachkunde des Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters, der Personen, von denen das Versuchsvorhaben oder die beabsichtigten Tierversuche geplant worden sind, und der durchführenden Personen sowie die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen und,
g)
soweit eine Tötung der Tiere vorgesehen ist, das Verfahren, das hierzu angewendet werden soll,
2.
ist wissenschaftlich begründet darzulegen,
a)
dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes vorliegen,
b)
in welchen Schweregrad der Versuch eingestuft wird,
3.
ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Tierschutzgesetzes vorliegen, und
4.
ist darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 des Tierschutzgesetzes vorliegen.
(2) Dem Antrag ist eine Zusammenfassung des Versuchsvorhabens mit den Angaben nach § 41 Absatz 1 Satz 2 beizufügen

3. Bitte legen sie verständlich dar, warum Sie glauben, dass die Ergebnisse o.g. Tierversuche für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden?

Für Tierversuche an Wirbeltieren, welche zu länger anhaltenden oder auch zu sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, gelten ebenfalls besondere Bestimmungen. Diese dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Menschen oder Tieren von hervorragender Bedeutung sein werden. Dazu gehört auch die Lösung wissenschaftlicher Probleme. Ein Tierversuch an Wirbeltieren, dessen Ergebnisse aller Voraussicht nach bedeutungslos sind, darf also nicht durchgeführt werden.
Darüber hinaus kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn das geplante Versuchsergebnis trotz der Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist. Das dies gegeben ist, muss in dem entsprechenden Antrag nachgewiesen werden.
Des Weiteren muss der Antrag wissenschaftlich begründen, dass sowohl der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens als auch dessen Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung haben. Diese bezieht sich insbesondere auf die Überwachung der Tierversuche. Ferner dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der beteiligten Personen ergeben. Darüber hinaus muss ebenfalls wissenschaftlich begründet werden, dass die erforderlichen Anlagen, Geräte und alle anderen sachlichen Mittel vorhanden sind. Ebenfalls müssen die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche an den Wirbeltieren gegeben sein.

4. Gab es in der Vergangenheit Heilungen von Krankheiten oder erfolgsversprechende Therapien durch o.g. Versuche? Bitte benennen Sie diese.

Hat die LANUV NRW Tierversuche genehmigt ohne Berücksichtigung des § 7 Tierschutzgesetz: Gem. § 7 Tierschutzgesetz dürfen Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie der Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind.

Die EU Verordnung 2010/63 besagt:
"Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste geben, die in wissenschaftlichen Verfahren nicht überschritten werden darf. Hierzu sollte die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich länger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste auslösen, untersagt werden."
Richtig, wir zitieren diese Verordnung im Gesamtkomplex unserer Anfragen, hier eine Erläuterung:
Verbot von Tierversuchen mit starken Schmerzen, schweren Leiden oder schweren Ängste, hierzu gehören u.a. die sogenannten forcierten Schwimmtests oder Verzweiflungstest:.
Die Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU regelt den Einsatz von Tieren im Tierversuch. Im Erwägungsgrund Nr. 23 sieht sie vor, dass es aus ethischer Sicht im Tierversuch eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden oder Ängste geben soll, die nur ausnahmsweise (wie in Artikel 55 der Richtlinie dargelegt) überschritten werden darf. Hierzu sagt die Richtlinie in Art.15 (2), dass – vorbehaltlich der Schutzklausel nach Artikel 55 Absatz 3 – die Mitgliedstaaten gewährleisten, einen Versuch nicht durchzuführen, wenn er „…starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können…“. Die Praxis ist jedoch von der Einhaltung dieser Vorschriften weit entfernt. Einerseits, weil die Belastungen der Tiere im Versuch schwächer eingestuft werden oder weil die Versuche ausnahmsweise gemäß Artikel 55 Absatz 3 durchgeführt werden.

5. In welchen Instituten der Universitäten bzw. Labors in NRW u.ä. werden folgende Tierversuche durchgeführt:

• Schwimmen bis zur Erschöpfung, um Depression zu simulieren („forcierter Schwimmtest")
• Elektroschocks, denen das Tier nicht entkommen kann („erlernte Hilflosigkeit“)
• Tod durch Vergiftung
• Wirksamkeitstests von Impfstoffen
• Bestrahlung mit Todesfolge
• Tod durch Abstoßungsreaktion von Transplantaten
• Knochentumore, metastasierende Tumore und fortschreitende, tödliche Tumore
• Knochenbrüche
• Versagen mehrerer Organe
• Xenotransplantation (Organtransplantation von einer Tierart auf eine andere)
• Anzüchten von mit schwerem Leid verbundenen genetischen Störungen, z.B. Huntington Krankheit
• längere Einzelhaltung von Primaten oder Hunden
• Immobilisierung zur Herbeiführung von Magengeschwüren oder Herzversagen
• Infektion (oft mit bis zu 100% Sterberate)
• Entzündungen mit Todesfolge
• Wasser- oder Futterentzug
• künstlich ausgelöster Schlaganfall
• Herzinfarkt/Herzversagen am wachen Tier
• Hirnversuche an u.a. Affen, Katzen und Mäusen, Tauben und Hunden

(Info: Ärzte gegen Tierversuche e.V.)

Wir bitten auch hier um adäquate Antworten gem. unseren Ausführungen unter Punkt 2 unserer Fragen. Sollten Sie sich hierzu nach wie vor nicht in der Lage sehen, bitten wir um Akteneinsichten vor Ort bei Ihnen.

6. Werden die Tiere nach Abschluß der Versuche von einem Tierarzt, wie es das Tierschutzgesetz vorschreibt, getötet?

§ 9 Abs. 8 Tierschutzgesetz:
Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muß es unverzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muß es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen befähigten Person beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden

7. Werden Tiere nach Abschluß der Versuche von einem Tierarzt, wie es das Tierschutzgesetz vorschreibt, evtl. gesund gepflegt? 
s. § 9 Ab.s 8

Gibt es Nachweise hierüber? S. Tierschutz-Gesetz § 9 Abs. 4:

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an
1. für die Durchführung von Tierversuchen bestimmte Räumlichkeiten, Anlagen und Gegenstände,

2. den Fang wildlebender Tiere zum Zwecke ihrer Verwendung in Tierversuchen einschließlich der anschließenden Behandlung der Tiere und der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und

3. die erneute Verwendung von Tieren in Tierversuchen
festzulegen. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Behandlung eines in einem Tierversuch verwendeten Tieres nach Abschluss des Tierversuchs zu regeln und dabei

1. vorzusehen, dass das Tier einem Tierarzt vorzustellen ist,

2. vorzusehen, dass das Tier unter bestimmten Voraussetzungen zu töten ist, und

3 . Anforderungen an die weitere Haltung und medizinische Versorgung des Tieres festzulegen.

8) Lt. Bayer Health Care sind für eine Studie 507 Hunde aus einem ungarischen Tierheim zu Studienzwecke (Mikrofilarien u.a.) in ein Tierheim in die Nähe von Köln transportiert worden (August 2006 - Februar 2009) .

Bitte teilen Sie uns den Namen des Tierheimes mit, hat LANUV diese Studien genehmigt?

Was ist nach den Studien mit den Hunden passiert?

Tote Versuchstiere gelten lt. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1.

Tiere, mit denen Toxizitätsversuche durchgeführt wurden, gelten nach Tötung als gefährliche Abfälle/Giftmüll und sind somit eine potentielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt. 
Sonderabfall unterliegt der gesetzlichen Nachweispflicht, dafür ist in NRW die LANUV zuständig.
Das bedeutet, dass Sonderabfall in NRW nur nach Ihrer vorheriger behördlicher Genehmigung vom Abfallerzeuger zu einer zugelassenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage transportiert werden darf.

9. Welche zugelassenen Abfall/Verwertungsfirmen sind in NRW mit der Entsorgung/Verwertung toter Versuchstiere, insbesondere von Universitäten und Instituten betraut, die toxikologische Auftragsforschung betreiben, wie die Firma Covance (LabCorp) in Münster?
Bitte adäquat beantworten.

10. Wird das Material verarbeitet und an energieerzeugende Firmen (Elektrizitätswerke, Biogasanlagen ect.) geliefert?
Bitte die Frage adäquat beantworten.

11. Verfügen die für die Entsorgung der hochtoxischen Tierleichen zuständigen Tierversuchslabore oder deren Verwertungsfirmen über Verbrennungslagen mit entsprechenden Filtern?
Ein simpler Hinweis auf Ihre Homepage ist keine Antwort, bitte beantworten Sie diese Frage adäquat.

Mit freundlichen Grüßen

Gisela Urban
Gabriele Menzel
Rainer Gaertner

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Neue Anfragen an die Tierversuche genehmigende Behörde LANUV vom 22.04.2016 und 18.03.2016:

Gisela Urban,  44879 Bochum (Tierfreunde ohne Grenzen e.V.)

Gabriele Menzel,  58762 Altena  (Tierfreunde ohne Grenzen e.V.)

TIERVERSUCHSGEGNER BRD e.V., Rainer Gaertner - Vorsitzender, c/o Internationales Handelszentrum Berlin,  Friedrichstr. 95

22.04.2016

 

 

 

LANUV Abt. Tierversuche

poststelle(at)lanuv.nrw.de

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

In Ihrem  Schreiben vom 11.04.2016  können wir beim besten Willen keine  adäquate Antwort auf unsere Anfrage vom 10.03.2016 erkennen. Sie zitieren überwiegend Gesetzestexte  und Bestimmungen der Tierschutz-Versuchstierverordnung.

  

Deshalb beziehen wir uns nochmal inhaltlich auf unser Schreiben vom 10.03.2016 und  berufen uns bei unserer Anfrage auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW und das Umweltinformationsgesetz NRW  unter besonderen Hinweis auf ein verstärktes öffentliches Interesse und bitten, uns gebührenfreie Antworten innerhalb von vier Wochen auf folgende Fragen zu geben:

 

1. Ist Ihre Behörde zuständig und verantwortlich für die Tierversuche am Institut für Molekulare Psychiatrie der Universität Bonn?

Beantwortet

 

2. Sind von Ihnen folgende Tierversuche genehmigt worden :

 

Am Institut für Molekulare Psychiatrie der Universität Bonn werden Mäuse wochenlang  Stressversuchen ausgesetzt, die ein Verhalten ähnlich einer Depression hervorrufen sollen: unter anderem werden sie fixiert, Lichtblitzen sowie Nahrungs- und Wasserentzug ausgesetzt.

 

Auch wird der sogenannte „forcierte Schwimmtest“ oder „Verzweiflungstest“ durchgeführt, bei dem eine Maus in einen mit Wasser gefüllten Behälter gesetzt wird, aus dem es kein Entkommen gibt. Mäuse, die vergleichsweise früh aufhören zu schwimmen, gelten als depressiv.

 

Falls diese Versuche durch Ihre Behörde genehmigt wurden, haben Sie die Richtlinie EU/2010/63 und die TierSchVersV § 25, Satz 1,2 berücksichtigt?

 

(1) Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern, die bei den verwendeten Tieren zu voraussichtlich länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.

 

(2) Tierversuche nach Absatz 1 dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die erheblichen Schmerzen oder Leiden länger anhalten und nicht gelindert werden können. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Durchführung eines Tierversuchs nach Satz 1 genehmigen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Durchführung des Tierversuchs wegen der Bedeutung der angestrebten Erkenntnisse unerlässlich ist.

 

Ein wie von Ihnen geforderten, Ihnen zuzuordneten Aktenzeichen kann von uns selbstverständlich nicht genannt werden, das ist auch nicht unsere Aufgabe.

Grundsätzlich benötigen Personen, die an Wirbeltieren Tierversuche durchführen möchten, eine Genehmigung der Tierversuche genehmigenden Behörde, hier in diesen Fall ist das die LANUV NRW die ggf. die Aktenzeichen für die Genehmigung von Tierversuchen vergibt. 

Allerdings kann  die Erteilung nicht ohne Weiteres erfolgen. 

Es sind sehr hohe Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung für Tierversuche an Wirbeltieren gestellt, dies ist entsprechend gesetzlich verankert.

 Zunächst müssen Personen, Labore, Institute o.ä.,  die eine Genehmigung bekommen möchten, bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Dieser hat in schriftlicher Form zu ergehen.

 Darüber hinaus muss der Antrag bestimmte, gesetzlich festgesetzte Angaben enthalten. Zunächst einmal ist erforderlich, dass sämtliche gesetzliche Vorschriften in Bezug auf Tierversuche an Wirbeltieren eingehalten worden sind. Für diese stellt das Tierschutzgesetz nämlich besondere Regelungen auf. An Wirbeltieren dürfen Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Hier hat also eine Abwägung zwischen den voraussichtlichen Schmerzen, Leiden und Schäden der Wirbeltiere und dem Versuchszweck zu erfolgen. Nur dann, wenn diese Schmerzen, Leiden und Schäden der Wirbeltiere im Hinblick auf den Versuchszweck noch ethisch vertretbar sind, darf der Tierversuch an den Wirbeltieren durchgeführt werden.

 

TierSch-Vers.Verordnung:

Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben

§ 31 Beantragen der Genehmigung

(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag

1.

sind anzugeben

a)

Name und Anschrift des Antragstellers,

b)

eine Beschreibung des Versuchsvorhabens einschließlich des damit verfolgten Zwecks,

c)

die Art, die Herkunft, der Lebensabschnitt sowie die Anzahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere einschließlich deren Berechnung,

d)

die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich des geplanten Einsatzes von Mitteln und Methoden zum Zwecke der Betäubung oder Schmerzlinderung sowie die Sachverhalte, bei deren Vorliegen ein Tier nicht mehr in den Tierversuchen verwendet wird,

e)

der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,

f)

der Name, die Anschrift und die Sachkunde des Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters, der Personen, von denen das Versuchsvorhaben oder die beabsichtigten Tierversuche geplant worden sind, und der durchführenden Personen sowie die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen und,

g)

soweit eine Tötung der Tiere vorgesehen ist, das Verfahren, das hierzu angewendet werden soll,

2.

ist wissenschaftlich begründet darzulegen,

a)

dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes vorliegen,

b)

in welchen Schweregrad der Versuch eingestuft wird,

3.

ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Tierschutzgesetzes vorliegen, und

4.

ist darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 des Tierschutzgesetzes vorliegen.

(2) Dem Antrag ist eine Zusammenfassung des Versuchsvorhabens mit den Angaben nach § 41 Absatz 1 Satz 2 beizufügen

 

3. Bitte legen sie verständlich dar, warum Sie glauben, dass die Ergebnisse o.g. Tierversuche für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden?

 

Für Tierversuche an Wirbeltieren, welche zu länger anhaltenden oder auch zu sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, gelten ebenfalls besondere Bestimmungen. Diese dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Menschen oder Tieren von hervorragender Bedeutung sein werden. Dazu gehört auch die Lösung wissenschaftlicher Probleme. Ein Tierversuch an Wirbeltieren, dessen Ergebnisse aller Voraussicht nach bedeutungslos sind, darf also nicht durchgeführt werden.

 Darüber hinaus kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn das geplante Versuchsergebnis trotz der Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist. Das dies gegeben ist, muss in dem entsprechenden Antrag nachgewiesen werden.

 Des Weiteren muss der Antrag wissenschaftlich begründen, dass sowohl der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens als auch dessen Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung haben. Diese bezieht sich insbesondere auf die Überwachung der Tierversuche. Ferner dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der beteiligten Personen ergeben. Darüber hinaus muss ebenfalls wissenschaftlich begründet werden, dass die erforderlichen Anlagen, Geräte und alle anderen sachlichen Mittel vorhanden sind. Ebenfalls müssen die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche an den Wirbeltieren gegeben sein. 

 

4. Gab es in der Vergangenheit Heilungen von Krankheiten oder erfolgsversprechende Therapien durch o.g. Versuche? Bitte benennen Sie diese.

 

 Hat die LANUV NRW Tierversuche genehmigt  ohne Berücksichtigung des  § 7 Tierschutzgesetz: Gem. § 7 Tierschutzgesetz dürfen Tierversuche dürfen nur  durchgeführt werden, soweit sie der Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind.

 

Die EU Verordnung 2010/63 besagt:

 "Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste geben, die in wissenschaftlichen Verfahren nicht überschritten werden darf. Hierzu sollte die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich länger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste auslösen, untersagt werden."

Richtig, wir zitieren diese Verordnung im Gesamtkomplex unserer Anfragen, hier eine Erläuterung:

Verbot von Tierversuchen mit starken Schmerzen, schweren Leiden oder schweren Ängste, hierzu gehören u.a. die sogenannten forcierten Schwimmtests oder Verzweiflungstest:.

Die Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU regelt den Einsatz von Tieren im Tierversuch. Im Erwägungsgrund Nr. 23 sieht sie vor, dass es aus ethischer Sicht im Tierversuch eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden oder Ängste geben soll, die nur ausnahmsweise (wie in Artikel 55 der Richtlinie dargelegt) überschritten werden darf. Hierzu sagt die Richtlinie in Art.15 (2), dass – vorbehaltlich der Schutzklausel nach Artikel 55 Absatz 3 – die Mitgliedstaaten gewährleisten, einen Versuch nicht durchzuführen, wenn er „…starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können…“. Die Praxis ist jedoch von der Einhaltung dieser Vorschriften weit entfernt. Einerseits, weil die Belastungen der Tiere im Versuch schwächer eingestuft werden oder weil die Versuche ausnahmsweise gemäß Artikel 55 Absatz 3 durchgeführt werden.

 

5. In welchen Instituten der Universitäten bzw. Labors in NRW  u.ä. werden folgende Tierversuche durchgeführt:

 

• Schwimmen bis zur Erschöpfung, um Depression zu simulieren („forcierter Schwimmtest")

• Elektroschocks, denen das Tier nicht entkommen kann („erlernte Hilflosigkeit“)

• Tod durch Vergiftung

• Wirksamkeitstests von Impfstoffen

• Bestrahlung mit Todesfolge

• Tod durch Abstoßungsreaktion von Transplantaten

• Knochentumore, metastasierende Tumore und fortschreitende, tödliche Tumore

• Knochenbrüche

• Versagen mehrerer Organe

• Xenotransplantation (Organtransplantation von einer Tierart auf eine andere)

• Anzüchten von mit schwerem Leid verbundenen genetischen Störungen, z.B. Huntington Krankheit

• längere Einzelhaltung von Primaten oder Hunden

• Immobilisierung zur Herbeiführung von Magengeschwüren oder Herzversagen

• Infektion (oft mit bis zu 100% Sterberate)

• Entzündungen mit Todesfolge

• Wasser- oder Futterentzug

• künstlich ausgelöster Schlaganfall

• Herzinfarkt/Herzversagen am wachen Tier

• Hirnversuche an u.a. Affen, Katzen und Mäusen, Tauben und Hunden

 

(Info: Ärzte gegen Tierversuche e.V.)

 

Wir bitten auch hier um adäquate Antworten gem. unseren Ausführungen unter Punkt 2 unserer Fragen. Sollten Sie sich hierzu nach wie vor nicht in der Lage sehen, bitten wir um Akteneinsichten vor Ort bei Ihnen.

 

6. Werden die Tiere nach Abschluß der Versuche von einem Tierarzt, wie es das Tierschutzgesetz  vorschreibt, getötet?

 

§ 9 Abs. 8 Tierschutzgesetz:

Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muß es unverzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muß es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen befähigten Person beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden

 

7. Werden Tiere nach Abschluß der Versuche von einem Tierarzt, wie es das Tierschutzgesetz vorschreibt, evtl. gesund gepflegt? 

s.  § 9 Ab.s 8

 

Gibt es Nachweise hierüber? S.  Tierschutz-Gesetz § 9 Abs. 4:

 

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an

1. für die Durchführung von Tierversuchen bestimmte Räumlichkeiten, Anlagen und Gegenstände,

 

2. den Fang wildlebender Tiere zum Zwecke ihrer Verwendung in Tierversuchen einschließlich der anschließenden Behandlung der Tiere und der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und 

   

3. die erneute Verwendung von Tieren in Tierversuchen

festzulegen. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Behandlung eines in einem Tierversuch verwendeten Tieres nach Abschluss des Tierversuchs zu regeln und dabei

 

1. vorzusehen, dass das Tier einem Tierarzt vorzustellen ist,

 

2. vorzusehen, dass das Tier unter bestimmten Voraussetzungen zu töten ist, und

 

3 . Anforderungen an die weitere Haltung und medizinische Versorgung des Tieres festzulegen. 

 

 

8) Lt. Bayer Health Care sind  für eine Studie 507 Hunde aus einem ungarischen Tierheim zu Studienzwecke (Mikrofilarien u.a.) in ein Tierheim  in die Nähe von Köln  transportiert worden (August 2006 - Februar 2009) .

 

Bitte teilen Sie uns den Namen des Tierheimes mit, hat LANUV diese Studien genehmigt?

 

Was ist nach den Studien mit den Hunden passiert?

 

 

Tote Versuchstiere gelten lt.  Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1.

 

Tiere, mit denen Toxizitätsversuche durchgeführt wurden, gelten nach Tötung als gefährliche Abfälle/Giftmüll und sind somit eine potentielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt. 

Sonderabfall unterliegt  der gesetzlichen Nachweispflicht, dafür ist in NRW die LANUV zuständig.

Das bedeutet, dass Sonderabfall in NRW nur nach Ihrer vorheriger behördlicher Genehmigung vom Abfallerzeuger zu einer zugelassenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage transportiert werden darf.

 

9. Welche zugelassenen Abfall/Verwertungsfirmen sind in NRW mit der Entsorgung/Verwertung toter Versuchstiere, insbesondere von Universitäten und Instituten betraut, die toxikologische Auftragsforschung betreiben, wie die Firma Covance (LabCorp) in Münster?

Bitte adäquat beantworten.

 

10. Wird das Material verarbeitet und an energieerzeugende Firmen (Elektrizitätswerke, Biogasanlagen ect.) geliefert?

Bitte die Frage adäquat beantworten.

 

 

11. Verfügen die für die Entsorgung der hochtoxischen Tierleichen zuständigen Tierversuchslabore oder deren Verwertungsfirmen über Verbrennungslagen mit entsprechenden Filtern?

Ein simpler Hinweis auf Ihre Homepage ist keine Antwort, bitte beantworten Sie diese Frage adäquat.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Gisela Urban

Gabriele Menzel

Rainer Gaertner

 

 

Gisela Urban,  Bochum (Tierfreunde ohne Grenzen e.V.)


Gabriele Menzel,  Altena  (Tierfreunde ohne Grenzen e.V.)  

 

TIERVERSUCHSGEGNER BRD e.V., Rainer Gaertner - Vorsitzender, c/o Internationales Handelszentrum Berlin,  Friedrichstr. 95,

10117 Berlin      


Bettina Jung  (1. Bundesvorsitzende Partei ETHIA)
Karl-Heinz Greve
 (Mitglied im Vorstand der Partei ETHIA)

10.03.2016


 

 

LANUV Abt. Tierversuche
poststelle(at)lanuv.nrw.de


 

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
wir berufen uns bei unserer Anfrage auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW und das Umweltinformationsgesetz NRW  unter besonderen Hinweis auf ein verstärktes öffentliches Interesse und bitten, uns gebührenfreie Antworten auf folgende Fragen zu geben:
 
1. Ist Ihre Behörde zuständig und verantwortlich für die Tierversuche am Institut für Molekulare Psychiatrie der Universität Bonn?

 

2. Sind von Ihnen folgende Tierversuche genehmigt worden :
 
Am Institut für Molekulare Psychiatrie der Universität Bonn werden Mäuse wochenlang Stressversuchen ausgesetzt, die ein Verhalten ähnlich einer Depression hervorrufen sollen: unter anderem werden sie fixiert, Lichtblitzen sowie Nahrungs- und Wasserentzug ausgesetzt.
 
Auch wird der sogenannte „forcierte Schwimmtest“ oder „Verzweiflungstest“ durchgeführt, bei dem eine Maus in einen mit Wasser gefüllten Behälter gesetzt wird, aus dem es kein Entkommen gibt. Mäuse, die vergleichsweise früh aufhören zu schwimmen, gelten als depressiv.
 
Falls diese Versuche durch Ihre Behörde genehmigt wurden, haben Sie die Richtlinie EU/2010/63 und die TierSchVersV § 25, Satz 1,2 berücksichtigt?


(1) Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern, die bei den verwendeten Tieren zu voraussichtlich länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.

 

(2) Tierversuche nach Absatz 1 dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die erheblichen Schmerzen oder Leiden länger anhalten und nicht gelindert werden können. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Durchführung eines Tierversuchs nach Satz 1 genehmigen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Durchführung des Tierversuchs wegen der Bedeutung der angestrebten Erkenntnisse unerlässlich ist.
 
3. Bitte legen sie verständlich dar, warum Sie glauben, dass die Ergebnisse o.g. Tierversuche für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden?
 
4. Gab es in der Vergangenheit Heilungen von Krankheiten oder erfolgsversprechende Therapien durch o.g. Versuche?
 
Bitte benennen Sie diese.
 
Die EU Verordnung 2010/63 besagt:


 "Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste geben, die in wissenschaftlichen Verfahren nicht überschritten werden darf. Hierzu sollte die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich länger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste auslösen, untersagt werden."
 
5. In welchen Instituten der Universitäten,bzw. Labors in NRW  u.ä. werden folgende Tierversuche durchgeführt:


• Schwimmen bis zur Erschöpfung, um Depression zu simulieren („forcierter Schwimmtest")
• Elektroschocks, denen das Tier nicht entkommen kann („erlernte Hilflosigkeit“)
• Tod durch Vergiftung
• Wirksamkeitstests von Impfstoffen
• Bestrahlung mit Todesfolge
• Tod durch Abstoßungsreaktion von Transplantaten
• Knochentumore, metastasierende Tumore und fortschreitende, tödliche Tumore
• Knochenbrüche
• Versagen mehrerer Organe
• Xenotransplantation (Organtransplantation von einer Tierart auf eine andere)
• Anzüchten von mit schwerem Leid verbundenen genetischen Störungen, z.B. Huntington Krankheit
• längere Einzelhaltung von Primaten oder Hunden
• Immobilisierung zur Herbeiführung von Magengeschwüren oder Herzversagen
• Infektion (oft mit bis zu 100% Sterberate)
• Entzündungen mit Todesfolge
• Wasser- oder Futterentzug
• künstlich ausgelöster Schlaganfall
• Herzinfarkt/Herzversagen am wachen Tier
• Hirnversuche an u.a. Affen, Katzen und Mäusen, Tauben und Hunden
 
(Info: Ärzte gegen Tierversuche e.V.)
 
6. Werden die Tiere nach Abschluß der Versuche von einem Tierarzt, wie es das Tierschutzgesetz  vorschreibt, getötet?
 
7. Werden Tiere nach Abschluß der Versuche von einem Tierarzt, wie es das Tierschutzgesetz vorschreibt, evtl. gesund gepflegt? 
 
Gibt es Nachweise hierüber? S.  Tierschutz-Gesetz § 9 Abs. 4:
 
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an
1. für die Durchführung von Tierversuchen bestimmte Räumlichkeiten, Anlagen und Gegenstände,
 
2. den Fang wildlebender Tiere zum Zwecke ihrer Verwendung in Tierversuchen einschließlich der anschließenden Behandlung der     Tiere und der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und 
   
3. die erneute Verwendung von Tieren in Tierversuchen
festzulegen. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Behandlung eines in einem Tierversuch verwendeten Tieres nach Abschluss des Tierversuchs zu regeln und dabei


1. vorzusehen, dass das Tier einem Tierarzt vorzustellen ist,
 
2. vorzusehen, dass das Tier unter bestimmten Voraussetzungen zu töten ist, und
 
3 .Anforderungen an die weitere Haltung und medizinische Versorgung des Tieres festzulegen. 
 
Tote Versuchstiere gelten lt.  Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1.
 
Tiere, mit denen Toxizitätsversuche durchgeführt wurden, gelten nach Tötung als gefährliche Abfälle/Giftmüll und sind somit eine potentielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt. 

Sonderabfall unterliegt  der gesetzlichen Nachweispflicht, dafür ist in NRW die LANUV zuständig.

Das bedeutet, dass Sonderabfall in NRW nur nach Ihrer vorheriger behördlicher Genehmigung vom Abfallerzeuger zu einer zugelassenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage transportiert werden darf.
 
9. Welche zugelassenen Abfall/Verwertungsfirmen sind in NRW mit der Entsorgung/Verwertung toter Versuchstiere, insbesondere von Universitäten und Instituten betraut, die toxikologische Auftragsforschung betreiben, wie die Firma Covance (LabCorp) in Münster?
 
10. Wird das Material verarbeitet und an energieerzeugende Firmen (Elektrizitätswerke, Biogasanlagen ect.) geliefert?

 

11. Verfügen die für die Entsorgung der hochtoxischen Tierleichen zuständigen Tierversuchslabore oder deren Verwertungsfirmen über Verbrennungslagen mit entsprechenden Filtern?
 
 
Wir bitten Sie hiermit nachdrücklich, uns konkrete Antworten innerhalb von vier Wochen zu geben und hoffen, dass sie unserem Auskunftsanspruch gerecht  werden.

 

Mit freundlichen Grüßen
 
Gisela Urban
Gabriele Menzel
Rainer Gaertner
Bettina Jung
Karl-Heinz Greve