Stray-Dog-Population-Control Program
Die Umsetzung des Dog - Control - Population - Program
Leitlinien 2010
Kontrolle der Hundepopulation ohne unnötige Leiden durch Reduzierung der streunenden Hunde. Als streunend bezeichnet man einen Hund, wenn er sich nicht unter menschlicher Kontrolle befindet und er somit keinen Besitzer hat.
Hunde ohne Besitzer können human eingeschläfert werden.
Veterinärbehörden wird die Verantwortung für Überwachung und Durchführung tierseucherechtlicher Maßnahmen übertragen. Die Hundepopulation soll soweit reduziert werden, das Lebensraum, Ressourcen wie Wasser, Nahrung, Unterschlupf, und die Akzeptanz von Menschen aus dem Umfeld, dies zulassen. Tiere die wieder ausgesetzt werden, sind gesund, gegen Tollwut geimpft und kastriert. Die Belastung für die Umwelt durch Hunde die Abfall durchsuchen und das Trinkwasser verschmutzen, soll reduziert werden.
Die NGOs sollen sich um die Finanzierung der Projekte kümmern, insbesondere in armen Ländern. Das Dog Control Program soll einen langfristigen Nutzen haben. Die Leitlinie umfasst:
- Freigängerhunde mit Besitzer
- Ausgesetzte Hunde
- Unkontrollierte Hundezucht
- Herrenlose Hunde
Die Gesamtkosten die erforderlich sind um das Problem zu lösen, sollen ermittelt werden.
Die Gesetzgebung soll folgende Punkte umfassen:
- Kennzeichnung und Lizensierung von Eigentum
- Tollwut Impfung
- Chirurgische Eingriffe
- Steuerung der Hundebewegung im Inland
- Steuerung der Hundebewegung International
- Kontrolle gefährlicher Hunde
- Gewerbliche Hundeproduktion
- Tierheime
- Tierschutz
- Fang und Tötungsmethoden
Die Menschen sollen informiert, werden wie sie sich Hunden gegenüber zu verhalten haben, um Bissverletzungen zu reduzieren. Kastrationen für Privat- Besitzer sollen bezuschusst werden oder Kastrationen preiswerter gemacht werden. Die Sterilisation soll durch chirurgischen Eingriff, chemische Sterilisation und chemische Verhütungsmittel herbei geführt werden. Die Gemeinden sollen die Hunde sammeln und unter ihre Kontrolle bringen. Ein Management soll die Hunde aus den Gemeinden entfernen. Die Aufbe-wahrungszeit beträgt 7- 10 Tage, in der etwaige Besitzer ihre Tiere zurückfordern können. In dieser Zeit können die Tiere auch neuen Besitzern zugeführt oder zur Adoption angeboten werden. In dieser Zeit können Kastrationen von Tieren erfolgen, die wieder ausgesetzt werden, in einem für die Umwelt verträglichen Maß. Alle verbleibenden Tiere sollen getötet werden. Bestehende Nahrungsquellen für die Tiere, wie Mülldeponien, Schlachthöfe, Müllcontainer, sollen gesichert werden. Populationsreduzierung durch Aushungern. Leinenzwang und räumliche Einschränkung für Hunde mit Besitzer soll eingeführt werden durch Einsperren und Leinenzwang.
Das Gesetz soll humane Bedingungen für Haustiere in Einzelhandelsgeschäften, im Großhandel, im Hundehandel bei Transporten, in der Forschung oder bei Ausstellungen, im kommerziellen Tierhandel, garantieren. Es sollen Normen und Standards entwickelt werden für Personen die mit den Tieren umgehen. Händler und Züchter sind zu Aufzeichnungen und zur Angabe von Quellen woher die Tiere stammen, verpflichtet. Hundehalter sollen geschult werden.
Möglichkeiten zur Tötung:
- Vergasen mit Co²
- Barbiturate
- Intravenös
- Intrakardial
- Erschießen
Bisher ist das Stray Dog Control Program vorwiegend für Süd – und Osteuropa von Bedeutung. Doch dies könnte sich ändern, wenn der Import von Auslandshunden in dem bisher praktizierten, unkontrollierten Umfang wie bisher fortgesetzt wird.
Gabriele Hilbig
Wirtschaftlich effiziente Lösungen zur Hunde - Populations - Einschränkung
Die EU ist ein Zusammenschluss von Wirtschaftsstaaten und handelt damit auch immer auf der Grundlage von wirtschaftlichen Interessen. Aus welchem Grund beschäftigt sich die EU dann mit der Umsetzung des Stray Dog Control Programs, bei dem es darum geht die Population der Hunde in Süd und Osteuropa einzudämmen? Wir fragten uns nach dem wirtschaftlichen Faktor dieser Maßnahme.
Was passiert mit den getöteten Straßenhunden? Wir gehen davon aus, dass sie auf dieselbe Weise wirtschaftlich genutzt werden, wie andere verendete, getötete, eingeschläferte, überfahrene oder geschlachtete Tiere oder Teile von Tieren.
In Deutschland gibt es einen Zweckverband für Tierkörperbeseitigung.
http://www.lanuv.nrw.de/agrar/tiergesundheit/tierkoerperbeseitigung.htm
An toten Tieren verdienen eine Vielzahl von Betrieben gutes Geld. Den höchsten Stellenwert stellen Betreiber von Biogasanlagen dar. Rund um die Verwertbarkeit toter Tiere hat sich ein ganzer Markt aufgebaut.Daran verdienen u.a.:
- Lagerbetriebe
- Fettverarbeitungsbetriebe
- Biogasanlagen
- Kompostieranlagen
- Heimtierfutterbetriebe
- Tierverbrennungsanlagen
- Verarbeitungsbetriebe
- Kraftfutterhersteller
- Düngemittelfabriken
- Tiermehl Hersteller
- Fischmehlfabriken
- Fleischmehlfabriken
- Knochenmehlhersteller
- Gülleherstellung aus Magen Darm Inhalt
- Gerbereien zur Leder- Fellherstellung
- Blutprodukte Hersteller
- Jagdtrophäen Hersteller
- Federgewinnungsbetriebe
- Verarbeitungsbetriebe von Haut, Hörnern, Hufen,
Klauen, Geweihen, Zähnen, Knochen, Schädeln,
Flügeln und Beinen
- Hornbrillenhersteller
- Kosmetikherstellung
- Herstellung von Pharmazeutika
- Pharmabetriebe die Stammzellen aus
Nabelschnurblut herstellen
- Tierische Nebenprodukte werden verwendet zu
Forschungs -, Lehr- und Diagnosezwecken
- Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zoo –
und Zirkustiere
- Eintagskücken Verfütterung an Raubvögel
- Verfütterung tierischer Nebenprodukte an
Pelztiere, Wildtiere, Hunde
- Pasteurisierungsanlagen
- Arzneimittelherstellung
- Gewinnung von Tierprotein
- Brennstoff für Kraftwerke
Ein Teil der verendeten Tiere wird für die Futtermittelherstellung verwendet, für Tiere, die nicht von Menschen verzehrt werden. Hierzu wurden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte erlassen.
Tiere die durch Krankheiten oder Seuchen starben und eine Gefahr darstellen, zählen zu gefährlichen Stoffen. Heimtierfutter wird aus wenig gefährlichem Material hergestellt. Alle tierischen Nebenerzeugnisse werden einer Desinfektion durch Erhitzen gemäß 92/562/EWG unterzogen.
Der Nutzen getöteter Tiere aus wirtschaftlicher Sicht lässt sich mit diesem Hinter-grundwissen kaum noch bestreiten. In der EU dienen Tiere die nicht mehr Leben noch einer Vielzahl von Möglichkeiten, um deren Bestandteile gewinnbringend zu nutzen. So gehen wir davon aus, dass die Tötung der Straßenhunde in Süd – und Osteuropa nicht nur humanitären Zwecken dient, sondern auch wirtschaftlichen Zwecken.
Die Materialien werden in Kategorien unterteilt:
Kategorie 1 entspricht der höchsten Risiko Kategorie, diese Tiere oder Tierteile werden verbrannt oder mitverbrannt.
Kategorie 2 umfasst Nebenprodukte von denen ein Risiko durch Tierseuchen oder Tierarzneimittelrückstände ausgeht, aber auch Schlachtabfälle, Gülle, Magen-
Darm Rückstände. Nach einer Hitzebehandlung können diese Produkte für Biogas, Düngemittel, zur Kompostierung und die Fettverarbeitungsindustrie verwendet werden.
Kategorie 3 umfasst Nebenprodukte gesunder Tiere bei denen die Fleischuntersuchung zufriedenstellend ausgefallen ist. Diese dienen zur Aufbereitung von Zutaten tierischen Ursprungs, die in Futtermittel und Heimtierfuttermittel eingehen dürfen. Wolle, Häute, Pelze, Federn fallen ebenfalls unter diese Kategorie, jedoch weder zum Verzehr noch zur Verfütterung.
Die Richtlinie 74/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG) regelt die Bearbeitung, Beseitigung und Verwertung von Abfallstoffen. Tierkörper, da sie unter die Richtlinie 90/667/EG fallen, sind vom Geltungsbereich der Richtlinie 75/442/EWG ausgeschlossen. Erzeugnisse der Tierkörperbeseitigung (Tiermehl und ausgeschmolzene Fette) werden nicht durch die Richtlinie 90/667/EWG kontrolliert. Die EU hat die totale Kontrolle übernommen, was sich in vielen Bereichen wiederspiegelt und von Richtlinien begleitet wird, die alle Mitgliedsstaaten umsetzen müssen.
Die Heimfutterindustrie bezieht ihre Produkte hauptsächlich aus Drittländern. Hier regelt die Richtlinie 96/22/EG das hierfür auch Produkte von Tieren verwendet werden dürfen, die mit verbotenen Stoffen behandelt wurden.
Die wichtigsten Interessensgruppen für tierische Nebenerzeugnisse sind:
EURA (European Renderers Association)
UNEGA (Union Europeenne des Fondeurs et Fabricants de Corps Gras Animaux)
FEDIAF (European Petfood Industry Federation)
EAPA (European Animal protein organisation)
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/057/1405774.pdf
Weitere Informationen :
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706052.pdf
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/057/1405774.pdf
Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz
§ 7 Meldepflicht
(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn
1. das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material regelmäßig abgeholt wird,
2. Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung
behördlich angeordnet worden ist,
Hier denken wir, dass dies für die Tötungen die beim Stray – Dog – Control –
Program anfallen, der Fall sein dürfte.
§ 8 Abholungspflicht
(1) Die Beseitigungspflichtige hat das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material nach
Maßgabe des Artikels 7
Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unverzüglich abzuholen, zu
sammeln, zu befördern und zu lagern. Satz 1 gilt nicht für die in § 7 Abs. 2 Nr. 4
bezeichneten Tiere sowie für kleine Heimtiere aus privaten Haushaltungen, mit
Ausnahme von Hunden und Katzen.
§ 9 Ablieferungspflicht
(1) Soweit eine Verarbeitung und Beseitigung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten
Materials vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist
der Besitzer von tierischen Nebenprodukten verpflichtet, diese bei einem von der
Beseitigungspflichtigen bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen
Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten
Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht
Die Kadaver der toten Tiere sind so begehrt, das sogar Bußgeldvorschriften
erlassen wurden.
§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1
oder § 12 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes Material
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
4. entgegen § 9 Abs. 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig abliefert,
5. entgegen § 10 Satz 1 ein Material nicht, nicht richtig
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
6. entgegen § 10 Satz 2 ein Tier häutet, öffnet oder
zerlegt,
http://www.gesetze-im internet.de/bundesrecht/tiernebg/gesamt.pdf
Gabriele Hilbig
Internationaler Zusammenschluss für Tierschutz
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