Stray-Dog-Population-Control Program

Die Umsetzung des Dog - Control - Population - Program

 

Leitlinien 2010

Kontrolle der Hundepopulation ohne unnötige Leiden durch Reduzierung der streunenden Hunde. Als streunend bezeichnet man einen Hund, wenn er sich nicht unter menschlicher Kontrolle befindet und er somit keinen Besitzer hat.

Hunde ohne Besitzer können human eingeschläfert werden.

Veterinärbehörden wird die Verantwortung für Überwachung und Durchführung tierseucherechtlicher Maßnahmen übertragen. Die Hundepopulation soll soweit reduziert werden, das Lebensraum, Ressourcen wie Wasser, Nahrung, Unterschlupf, und die Akzeptanz von Menschen aus dem Umfeld, dies zulassen. Tiere die wieder ausgesetzt werden, sind gesund, gegen Tollwut geimpft und kastriert. Die Belastung für die Umwelt durch Hunde die Abfall durchsuchen und das Trinkwasser verschmutzen, soll reduziert werden.

Die NGOs  sollen sich um die Finanzierung der Projekte kümmern, insbesondere in armen Ländern. Das Dog Control Program soll einen langfristigen Nutzen haben. Die Leitlinie umfasst:

-         Freigängerhunde mit Besitzer

-         Ausgesetzte Hunde

-         Unkontrollierte Hundezucht

-         Herrenlose Hunde

Die Gesamtkosten die erforderlich sind um das Problem zu lösen, sollen ermittelt werden.

Die Gesetzgebung soll folgende Punkte umfassen:

-         Kennzeichnung und Lizensierung von Eigentum

-         Tollwut Impfung

-         Chirurgische Eingriffe

-         Steuerung der Hundebewegung im Inland

-         Steuerung der Hundebewegung International

-         Kontrolle gefährlicher Hunde

-         Gewerbliche Hundeproduktion 

-         Tierheime

-         Tierschutz

-         Fang und Tötungsmethoden

Die Menschen sollen informiert, werden wie sie sich Hunden gegenüber zu verhalten haben, um Bissverletzungen zu reduzieren. Kastrationen für Privat- Besitzer sollen bezuschusst werden oder Kastrationen preiswerter gemacht werden. Die Sterilisation soll durch chirurgischen Eingriff, chemische Sterilisation und chemische Verhütungsmittel herbei geführt werden. Die Gemeinden sollen die Hunde sammeln und unter ihre Kontrolle bringen. Ein Management soll die Hunde aus den Gemeinden entfernen. Die Aufbe-wahrungszeit beträgt 7- 10 Tage, in der etwaige Besitzer ihre Tiere zurückfordern können. In dieser Zeit können die Tiere auch neuen Besitzern zugeführt oder zur Adoption angeboten werden. In dieser Zeit können Kastrationen von Tieren erfolgen, die wieder ausgesetzt werden, in einem für die Umwelt verträglichen Maß. Alle verbleibenden Tiere sollen getötet werden. Bestehende Nahrungsquellen für die Tiere, wie Mülldeponien, Schlachthöfe, Müllcontainer, sollen gesichert werden. Populationsreduzierung durch Aushungern. Leinenzwang und räumliche Einschränkung für Hunde mit Besitzer soll eingeführt werden durch Einsperren und Leinenzwang.

Das Gesetz soll humane Bedingungen für Haustiere in Einzelhandelsgeschäften, im Großhandel, im Hundehandel bei Transporten, in der Forschung oder bei Ausstellungen, im kommerziellen Tierhandel, garantieren. Es sollen Normen und Standards entwickelt werden für Personen die mit den Tieren umgehen. Händler und Züchter sind zu Aufzeichnungen und zur Angabe von Quellen woher die Tiere stammen, verpflichtet. Hundehalter sollen geschult werden.

 

Möglichkeiten zur Tötung:

-         Vergasen mit Co²

-         Barbiturate

-         Intravenös

-         Intrakardial

-         Erschießen

 

Bisher ist das Stray Dog Control Program vorwiegend für Süd – und Osteuropa von Bedeutung.  Doch dies könnte sich ändern, wenn der Import von Auslandshunden in dem bisher praktizierten, unkontrollierten Umfang wie bisher fortgesetzt wird.

 

Gabriele Hilbig

 

 

Wirtschaftlich effiziente Lösungen zur Hunde - Populations - Einschränkung

 

Die EU ist ein Zusammenschluss von Wirtschaftsstaaten und handelt damit auch immer auf der Grundlage von wirtschaftlichen Interessen. Aus welchem Grund beschäftigt sich die EU dann mit der Umsetzung des Stray Dog Control Programs, bei dem es darum geht die Population der Hunde in Süd und Osteuropa einzudämmen? Wir fragten uns nach dem wirtschaftlichen Faktor dieser Maßnahme.

 

Was passiert mit den getöteten Straßenhunden? Wir gehen davon aus, dass sie auf dieselbe Weise wirtschaftlich genutzt werden, wie andere verendete, getötete, eingeschläferte, überfahrene oder geschlachtete Tiere oder Teile von Tieren.

In Deutschland gibt es einen Zweckverband für Tierkörperbeseitigung.

http://www.lanuv.nrw.de/agrar/tiergesundheit/tierkoerperbeseitigung.htm

 

An toten Tieren verdienen eine Vielzahl von Betrieben gutes Geld. Den höchsten Stellenwert stellen Betreiber von Biogasanlagen dar. Rund um die Verwertbarkeit toter Tiere hat sich ein ganzer Markt aufgebaut.Daran verdienen u.a.:

- Lagerbetriebe

- Fettverarbeitungsbetriebe

- Biogasanlagen

- Kompostieranlagen

- Heimtierfutterbetriebe

- Tierverbrennungsanlagen

- Verarbeitungsbetriebe

- Kraftfutterhersteller

- Düngemittelfabriken

- Tiermehl Hersteller

- Fischmehlfabriken

- Fleischmehlfabriken

- Knochenmehlhersteller

- Gülleherstellung aus Magen Darm Inhalt

- Gerbereien zur Leder- Fellherstellung

- Blutprodukte Hersteller

- Jagdtrophäen Hersteller

- Federgewinnungsbetriebe

- Verarbeitungsbetriebe von Haut, Hörnern, Hufen,

  Klauen, Geweihen, Zähnen, Knochen, Schädeln,

  Flügeln und Beinen

- Hornbrillenhersteller

- Kosmetikherstellung

- Herstellung von Pharmazeutika

- Pharmabetriebe die Stammzellen aus

  Nabelschnurblut herstellen

- Tierische Nebenprodukte werden verwendet zu

  Forschungs -, Lehr- und Diagnosezwecken

- Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zoo –

  und Zirkustiere

- Eintagskücken Verfütterung an Raubvögel

- Verfütterung tierischer Nebenprodukte an

  Pelztiere, Wildtiere, Hunde

- Pasteurisierungsanlagen

- Arzneimittelherstellung

- Gewinnung von Tierprotein

- Brennstoff für Kraftwerke

Ein Teil der verendeten Tiere wird für die Futtermittelherstellung verwendet, für Tiere, die nicht von Menschen verzehrt werden. Hierzu wurden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte erlassen.

 

Tiere die durch Krankheiten oder Seuchen starben und eine Gefahr darstellen, zählen zu gefährlichen Stoffen. Heimtierfutter wird aus wenig gefährlichem Material hergestellt. Alle tierischen Nebenerzeugnisse werden einer Desinfektion durch Erhitzen gemäß 92/562/EWG unterzogen.

 

Der Nutzen getöteter Tiere aus wirtschaftlicher Sicht lässt sich mit diesem Hinter-grundwissen kaum noch bestreiten. In der EU dienen Tiere die nicht mehr Leben noch einer Vielzahl von Möglichkeiten, um deren Bestandteile gewinnbringend zu nutzen. So gehen wir davon aus, dass die Tötung der Straßenhunde in Süd – und Osteuropa nicht nur humanitären Zwecken dient, sondern auch wirtschaftlichen Zwecken.

Die Materialien werden in Kategorien unterteilt:

Kategorie 1 entspricht der höchsten Risiko Kategorie, diese Tiere oder Tierteile werden verbrannt oder mitverbrannt.

Kategorie 2 umfasst Nebenprodukte von denen ein Risiko durch Tierseuchen oder Tierarzneimittelrückstände ausgeht, aber auch Schlachtabfälle, Gülle, Magen-

Darm Rückstände. Nach einer Hitzebehandlung können diese Produkte für Biogas, Düngemittel, zur Kompostierung und die Fettverarbeitungsindustrie verwendet werden.

Kategorie 3 umfasst Nebenprodukte gesunder Tiere bei denen die Fleischuntersuchung zufriedenstellend ausgefallen ist. Diese dienen zur Aufbereitung von Zutaten tierischen Ursprungs, die in Futtermittel und Heimtierfuttermittel eingehen dürfen. Wolle, Häute, Pelze, Federn fallen ebenfalls unter diese Kategorie, jedoch weder zum Verzehr noch zur Verfütterung.

 

Die Richtlinie 74/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG) regelt die Bearbeitung, Beseitigung und Verwertung von Abfallstoffen. Tierkörper, da sie unter die Richtlinie 90/667/EG fallen, sind vom Geltungsbereich der Richtlinie 75/442/EWG ausgeschlossen. Erzeugnisse der Tierkörperbeseitigung (Tiermehl und ausgeschmolzene Fette) werden nicht durch die Richtlinie 90/667/EWG kontrolliert. Die EU hat die totale Kontrolle übernommen, was sich in vielen Bereichen wiederspiegelt und von Richtlinien begleitet wird, die alle Mitgliedsstaaten umsetzen müssen.

 

Die Heimfutterindustrie bezieht ihre Produkte hauptsächlich aus Drittländern. Hier regelt die Richtlinie 96/22/EG das hierfür auch Produkte von Tieren verwendet werden dürfen, die mit verbotenen Stoffen behandelt wurden.

Die wichtigsten Interessensgruppen für tierische Nebenerzeugnisse sind:

EURA (European Renderers Association)

UNEGA (Union Europeenne des Fondeurs et Fabricants de Corps Gras Animaux)

FEDIAF (European Petfood Industry Federation)

EAPA (European Animal protein organisation)

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/057/1405774.pdf

 

Weitere Informationen :

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706052.pdf

 

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/057/1405774.pdf

 

Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz

§ 7 Meldepflicht

(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn

1. das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material regelmäßig abgeholt wird,

2. Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung 

    behördlich angeordnet worden ist,

    Hier denken wir, dass dies für die Tötungen die beim Stray – Dog – Control – 

    Program anfallen, der Fall sein dürfte.

§ 8 Abholungspflicht

(1) Die Beseitigungspflichtige hat das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material nach 

     Maßgabe des Artikels 7

     Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unverzüglich abzuholen, zu 

     sammeln, zu befördern und zu lagern. Satz 1 gilt nicht für die in § 7 Abs. 2 Nr. 4 

     bezeichneten Tiere sowie für kleine Heimtiere aus privaten Haushaltungen, mit 

     Ausnahme von Hunden und Katzen.

§ 9 Ablieferungspflicht

(1) Soweit eine Verarbeitung und Beseitigung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten 

     Materials vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist

     der Besitzer von tierischen Nebenprodukten verpflichtet, diese bei einem von der

     Beseitigungspflichtigen bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen

     Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten

     Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht

     Die Kadaver der toten Tiere sind so begehrt, das sogar Bußgeldvorschriften

     erlassen wurden.

§ 14 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1

    oder § 12 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen

    vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes Material

    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig herausgibt,

4. entgegen § 9 Abs. 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht,

    nicht richtig oder nicht rechtzeitig abliefert,

5. entgegen § 10 Satz 1 ein Material nicht, nicht richtig

    oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

6. entgegen § 10 Satz 2 ein Tier häutet, öffnet oder

    zerlegt,

 

http://www.gesetze-im internet.de/bundesrecht/tiernebg/gesamt.pdf

 

 

Gabriele Hilbig

Internationaler Zusammenschluss für Tierschutz

 

 

 

 

 

[Für die inhaltliche Richtigkeit und den Wahrheitsgehalt der von uns verlinkten
Internetseiten und YouTube Beiträge, können wir keine Garantie übernehmen!
Informieren Sie uns bitte, wenn Sie verlinkte Beiträge auf unserer Seite finden
sollten, deren Aussagen falsch sind, damit wir unsere Seite korrigieren können!]

 

* Haftungsbeschränkung für eigene Inhalte Alle Inhalte unseres Internetauftritts wurden mit Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt. Eine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher Seiten kann jedoch nicht übernommen werden. Gemäß § 7 Abs. 1 TMG sind wir als Dienstanbieter für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich, nach den §§ 8 bis 10 TMG jedoch nicht verpflichtet, die übermittelten oder gespeicherten fremden Informationen zu überwachen. Eine umgehende Entfernung dieser Inhalte erfolgt ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung und wir haften nicht vor dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung. * Haftungsbeschränkung für externe Links Unsere Webseite enthält sog. „externe Links“ (Verknüpfungen zu Webseiten Dritter), auf deren Inhalt wir keinen Einfluss haben und für den wir aus diesem Grund keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte und Richtigkeit der Informationen ist der jeweilige Informationsanbieter der verlinkten Webseite verantwortlich. Als die Verlinkung vorgenommen wurde, waren für uns keine Rechtsverstöße erkennbar. Sollte uns eine Rechtsverletzung bekannt werden, wird der jeweilige Link umgehend von uns entfernt. * Urheberrecht Die auf dieser Webseite veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Jede Art der Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Urhebers bzw. Autors.